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Gesangverein 1858 e.V. Weidenthal
Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund
Mitglied der Chorjugend des Sängerkreises Neustadt a. d. Weinstraße
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Satzung des Gesangvereins 1858 e.V.
Weidenthal in der Fassung vom 20. Februar 1999
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der 1858 in Weidenthal gegründete Verein führt den Namen „Gesangverein
1858 e. V. Weidenthal". Er hat seinen Sitz in Weidenthal, ist Mitglied des
Pfälzischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund, der Chorjugend des
Sängerkreises Neustadt a. d. Weinstraße und ist im Vereinsregister
Ludwigshafen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs in Erwachsenen-, Jugend- und
Kinderchören. Hierdurch soll der Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe
erhalten und gefördert werden. Außerdem führt der Verein darüber
hinausreichende jugendpflegerische Maßnahmen durch und ist bemüht, freie und
öffentliche Jugendpflege anzuregen und zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereiten sich die Chöre des Vereins für Konzerte
und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellen sich dabei auch in den
Dienst der Öffentlichkeit.
Jugendpflegerische Arbeit durch politische, soziale und kulturelle
Bildungsarbeit, sowie die Förderung internationaler Zusammenarbeit.
Pädagogische Ziele sind die Förderung der charakterlichen und schöpferischen
Kräfte und die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu freien und für das
Kulturgut Lied und die Musik aufgeschlossenen Menschen. Der Verein sieht damit
seinen Auftrag in einer ganzheitlichen Erziehung junger Menschen und leistet
einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung dieser durch Förderung des sozialen
Verhaltens.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen
oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern, Mitgliedern der Chorjugend im Deutschen Sängerbund, sowie
ruhenden Mitgliedern.
a) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die
die Bestrebungen des Gesangvereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
c) Ehrenmitglied des Gesangvereins kann durch Ernennung der Generalversammlung
werden, wer 50 Jahre Beiträge gezahlt hat oder sich um den Gesangverein
besondere Verdienste erworben hat.
d) Mitglieder der Chorjugend im Deutschen Sängerbund sind Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie junge, aktive
Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
e) Ruhendes Mitglied wird ein Vereinsmitglied, wenn es zum Wehr- oder
Zivildienst einberufen wird. In dieser Zeit bestehen keine Mitgliedschaftsrechte
und -pflichten. Nach Ablauf dieser Aussetzungszeit leben diese Rechte und
Pflichten automatisch wieder auf. Gleiches gilt, wenn das Ruhen der
Mitgliedschaft vorzeitig endet. Zur Reaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft
bedarf es einer einfachen Anzeige an ein Vorstandsmitglied. Eine solche Anzeige
ist jederzeit möglich.
Um die Aufnahme in den Gesangverein ist beim Vorstand
schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt
dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbetrages
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es werden folgende
Beitragsklassen unterschieden:
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler und
Studenten mit schriftlichem Nachweis bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
b) Fördernde Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres und singende
Mitglieder soweit nicht unter a) genannter Mitglieder
c) Ruhende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins
zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den
Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches
gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen
Umlagesatz.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben mit Vollendung des 16.
Lebensjahres, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 107, §
108 und § 111 BGB, Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und können für
die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen oder zur Beratung in der
Vorstandschaft Anträge stellen. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn die
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht eingehalten werden oder das Mitglied
zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes verpflichtet ist.
§ 6.1 Stimmrecht
a) Geschäftsunfähige Vereinsmitglieder (gemäß
§104 Nr. 1 BGB, Minderjährige unter 7 Jahren) besitzen kein Stimmrecht.
b) Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
besitzen ebenfalls kein Stimmrecht.
c) Vereinsmitglieder, die über ein Stimmrecht verfügen, können dies
grundsätzlich nur persönlich ausüben. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, ist der gesetzliche Vertreter nicht zur Stimmabgabe
berechtigt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
oder wenn es laufend seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
nicht nachkommt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Vor einer mit Begründung versehenen Entscheidung über den Ausschluss
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Gegen die Ausschlussentscheidung steht dem Mitglied
innerhalb eines Monats nach Zugang die Berufung zur Mitgliederversammlung zu,
die endgültig und bindend entscheidet. Macht ein Mitglied von der Berufung
keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschlussbescheid mit der Folge, dass
eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 8 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen
allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken
zu vereinbarende Zuwendungen, unangemessene Vergütungen oder die Gewährung von
Krediten aus Vereinsmitteln an Mitglieder oder andere natürliche und
juristische Personen sind nicht zulässig.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines
Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
durch öffentliche Bekanntmachung durch Aushang im Vereinskasten und in der
Lambrechter Wochenzeitung „Die Talpost" einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl
der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder dessen
Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der
Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch
den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist von den Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder gemäß §
6.1. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
- b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes;
- c) Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre;
- d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
- e) Festsetzung der Mitgliedsbeitragssätze;
- f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
- g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 7 der Satzung;
- i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- j) Entgegennahme des musikalischen Jahresberichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese
Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet
beim Vorstand einzubringen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand;
b) dem Chorleiter;
c) zwei Beitragskassierern, solange die Beiträge nicht per Bankeinzug
vereinnahmt werden;
d) einem Pressereferenten;
e) einem Jugendvertreter;
f) dem Beirat, bestehend aus sieben Beisitzern, die auf Beschluss des Vorstandes
mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende;
b) der stellvertretende Vorsitzende;
c) der Schriftführer;
d) der Kassenverwalter.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist zur
alleinigen Vertretung berechtigt. Hiervon ausgenommen sind nicht regelmäßig
wiederkehrende Bankgeschäfte, hierzu ist neben der Unterschrift des
Kassenverwalters, die Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreters
erforderlich.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit
aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder in
Personalunion die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der nach
Berufung durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder dessen Vertreter schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle
sind von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Im übrigen
obliegt dem Vorstand die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung; er entscheidet auch über Angelegenheiten, die in der
Satzung nicht geregelt sind.
§ 12 Der Chorleiter
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein
verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher
Veranstaltungsprogramme und für das Auftreten der Vereinschöre in der
Öffentlichkeit. Eine Anstellung erfolgt nach der Berufung und Bestätigung
entsprechend § 11 der Satzung durch den geschäftsführenden Vorstand, der auch
im Einvernehmen mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.
§ 13 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden
Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und
Funktionsbezeichnungen dieser Vereinssatzung in ihrer weiblichen Form.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann in
einer Mitgliederversammlung mit drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder
beantragt werden. Solange acht Mitglieder zur Fortführung des Vereins
entschlossen sind, darf der Verein nicht aufgelöst werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach der Liquidation verbleibende bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt den beiden Kirchengemeinden
Weidenthal im Verhältnis der im Zeitpunkt der Auflösung im Verein befindlichen
Mitglieder beider Konfessionen zu.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist von der
Mitgliederversammlung vom 20. Februar 1999 beschlossen worden und mit dem
gleichen Tag in Kraft getreten. Auf Beschluss des Kreissängertages des
Sängerkreises Neustadt a. d. Weinstraße sind die bei der Jahreserhebung
gemeldeten Kinder- und Jugendchöre des Vereins Mitglied der Chorjugend des
Sängerkreises Neustadt a. d. Weinstraße. Die vom Kreissängertag des
Sängerkreises Neustadt a. d. Weinstraße verabschiedeten Jugendordnung wird
anerkannt und liegt in ihrer aktuellen Fassung als Anlage dieser Satzung bei.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Die
bisherige Satzung des Vereins vom 1. Februar 1987 in der geänderten Fassung vom
31. Januar 1988 ist hiermit aufgehoben.
Weidenthal, den 20. Februar 1999
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